Entsorgungsservice
Veröffentlichungen
Publikationen
Links
Zweckverband
Entsorgungsregion West
Zum Hagelkreuz 24
52249 Eschweiler
Telefon: 02403 8766 532
52249 Eschweiler
Telefon: 02403 8766 532
Die Verbandsmitglieder:
Kreislaufwirtschaftsgesetz im Bundesrat gestoppt!
25.11.11
Der ZEW hat nach seiner letzten Verbandsversammlung Anfang Oktober erneut den Bundestagsabgeordneten des ZEW-Verbandsgebietes seine Bedenken zum Gesetzesentwurf zur Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, der am 30.03.2011 von der Bundesregierung beschlossen wurde, mitgeteilt.
Sorge bereiten insbesondere die beabsichtigten Regelungen zu Gunsten der gewerblichen Sammlungen, auch im Hinblick auf die bis 2015 umzusetzende Wertstofferfassungdurch ein noch zu erlassenes Wertstoffgesetz. Diese Regelungen würden zu Lasten der Bürger / - innen gehen, da erhebliche Einnahmeverluste und somit unvermeidliche Gebührenerhöhungen zu befürchten sind.
Die Abgeordneten haben weitestgehend geantwortet und teilen die kommunalen Bedenken, verweisen jedoch auch auf eine erforderliche Öffnung des Wettbewerbs zwischen privaten und öffentlichen Entsorgern.
In mehreren Verhandlungen zwischen dem Bundesumweltminister und den kommunalen Spitzenverbänden unter Beteiligung des VKU wurde ein Kompromissvorschlag, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an eine gewerbliche Sammlung, erarbeitet, der vollständig in den vom Deutschen Bundestag am 28.10.2011 verabschiedeten Gesetzesentwurf eingeflossen ist.
Gemäß dieser Anforderungen sind gewerbliche Sammlungen drei Monate vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ferner kann eine Mindestsammeldauer von mindestens drei Jahren vorgegeben werden. Bei Unterschreiten der vorgegebenen Sammeldauer hat die Kommune einen Anspruch auf Ersatzanspruch. Mit diesen Bedingungen soll die Planungs- und Organisationssicherheit der Kommune gewährleistet werden.
Dennoch bestehen nach wie vor Unsicherheiten im Hinblick auf zahlreiche neue unbestimmte Rechtsbegriffe und die sog. „Gleichwertigkeitsklausel“. Diese besagt, dass im Falle dessen, dass eine gewerbliche Sammlung auch nur geringfügighöherwertig ist als das bestehende Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgers, die private Sammlung zugelassen werden muss, unabhängig davon, ob der Bestand des öffentlich-rechtlichen Entsorgers gefährdet ist oder es zu massiven Gebührenerhöhungen kommt. Die Folge werden vermutlich zahlreiche Gerichtsverfahren mit ungewissen Ausgang sein. Die Höhe der Löhne und Gehälter finden bei der Gleichwertigkeitsklausel auch keine Berücksichtigung. Demnach ist es irrelevant, ob dieselbe Leistungserbringung durch einen privat oder öffentlich Beschäftigten, aber eben bei unterschiedlicher Entlohnung, erfolgt.
Am 25.11.2011 hat der Bundesrat über den jetzigen Entwurf entschieden. Wie erwartet, wird nun der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag eingeschaltet. Schwerpunkt der Diskussion bildet die bereits zuvor beschriebene „Gleichwertigkeitsklausel“. Von privater Seite werden nochmalige Einschränkungen bei den gewerblichen Sammlungen befürchtet.