Was sind „Bioabfälle“?

Unter Biofällen sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft (Küchen- und Gartenabfälle) zu verstehen.

Im einzelnen sind das:

Küchenabfälle:

  • Gemüseabfälle, roh und gekocht, alle Abschnitte aus der Zubereitung
  • Obstabfälle, auch Schalen von Zitrusfrüchten
  • Verdorbene bzw. abgelaufene Lebensmittel, z.B. Wurst, Fleisch, Fisch, Käse, Brot, Süßigkeiten, Kuchen, Teigreste (OHNE Verpackungen aus Glas, Metall, Kunststoff!)
  • Kaffeesatz (incl. Filtertüten), Kaffeepads, Teebeutel
  • Speisereste, roh und gekocht -auch Knochen und Gräten-, aber keine flüssigen Speisen
  • Schnittblumen und Topfpflanzen (ohne Blumentopf)
  • Küchenpapier, Küchenkrepp (mit Fett-, Speise- oder Teigresten)
  • Eier- und Nussschalen

Gartenabfälle:

Frisch gejätet oder verwelkt, mit möglichst wenig Erdanhaftung:

  • sog. „Unkräuter“
  • Gemüse- und Salatpflanzen
  • Blumen und Stauden

Außerdem:

  • Fallobst
  • Rasenschnitt
  • Abschnitte von Hecken, Sträuchern und Bäumen
  • Laub, Kiefern-/Tannennadeln, Zapfen, Moos
  • Wurzeln bis max. 20 cm Durchmesser (ohne Erdanhaftung)
  • Blumenerde aus Balkonkästen und Töpfen

Sonstige Abfälle:

  • Holzwolle und Sägespäne von unbehandeltem Holz

Was ist kein „Bioabfall“?

  • Sog. „kompostierbares“ und sonstiges handelsübliches Kleintier- und Katzenstreu (mit oder ohne Exkremente), Hundekot und sonstigen Fäkalien. Hier erfolgt die Entsorgung über den Restabfall.
  • Speisereste tierischer und pflanzlicher Herkunft aus anderen Herkunftsbereichen, also nicht aus privaten Haushalten. Diese sind separat zu erfassen und durch registrierte Fachfirmen zu entsorgen.

Eine Kleinmenge von nicht mehr als ca. 10 l / Woche darf ausnahmsweise über den Restabfall entsorgt werden.

Wie werden „Bioabfälle“ gesammelt?

Auch schon vor dem Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes in 2012 waren im Verbandsgebiet des ZEW (StädteRegion Aachen, Stadt Aachen, Kreis Düren) Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen, wie Restabfällen, Altpapier, Verpackungen usw. zu sammeln.

Die für die Einsammlung zuständigen Kommunen müssen Systeme im Holsystem (z.B. per Abfalltonnenabfuhr) oder im Bringssystem (z.B. durch Containersammlung) anbieten.

Mit der Vorschrift im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wird festgelegt, dass dies nun bundesweit ab spätestens 01.01.2015 gilt, um den Zielen der Abfallhierachie, vorrangig der Abfallvermeidung, gerecht zu werden.

Jedem Abfallerzeuger / -besitzer bleibt es unbenommen, selbst alle seine Bioabfälle auf seinem Grundstück zu kompostieren, wenn er alle strengen Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung gestellt werden, erfüllt, um vom sog. Anschluss- und Benutzungszwang der Nutzung von kommunalen Systemen „befreit“ zu sein.

In der derzeit geltenden Abfallsatzung (ggfs. Änderungssatzungen) des ZEW finden sich in § 10 und in der Anlage 2 entsprechende Ausführungen.

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung regelt meist die jeweilige kommunale Abfallsatzung.