Geschäftsordnung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West vom 14.12.2018

Inhaltsverzeichnis

1. Teil      Verbandsversammlung

§

1

 

Gesetzesgrundlagen

§

2

 

Einberufung der Verbandsversammlung

§

3

 

Vorsitz und Ordnung in den Sitzungen

§

4

 

Beschlussfähigkeit

§

5

 

Tagesordnung

§

6

 

Öffentlichkeit der Verbandsversammlung

§

7

 

Teilnahme von sonstigen Mitgliedern

§

8

 

Teilnahme von Beratern, den Geschäftsleitungen, von Fachleuten und anderen

§

9

 

Vorlagen und Anträge

§

10

 

Dringlichkeitsangelegenheiten

§

11

 

Mitteilungen

§

12

 

Anfragen

§

13

 

Schluss der Aussprache

§

14

 

Vertagung und Unterbrechung

§

15

 

Abstimmungsverfahren

§

16

 

Wahlen

§

17

 

Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung

§

18

 

Verletzung der Ordnung

§

19

 

Persönliche Erklärungen

§

20

 

Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner

§

21

 

Sitzungsniederschrift

§

22

 

Verschwiegenheitspflicht

§

23

 

Beanstandung von Beschlüssen

§

24

 

Dringlichkeitsentscheidungen

§

25

 

Auslegung der Geschäftsordnung

§

26

 

Abweichung von der Geschäftsordnung / Änderung der Geschäftsordnung

§

27

 

Film- und Tonaufnahmen

§

28

 

Ersatz von Auslagen und des Verdienstausfalls, Sitzungsgeld

 

2. Teil      Allgemeines

§

29

 

Regelungsbefugnis der / des Verbandsvorsteherin/s

§ 30   Ermächtigung der / des Verbandsvorsteherin/s des ZEW zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Materis GmbH

§

31

 

Preisrecht

§

32

 

Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den ZEW

§

33

 

Inkrafttreten

 

 

1.Teil: Verbandsversammlung

§1 Gesetzesgrundlagen

  1. Die Verbandsversammlung übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Verbandssatzung sowie etwaiger ergänzender Beschlüsse aus.
  2. Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben bei ihrer Tätigkeit die Vorschriften gemäß §§ 30 bis 32, § 43 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.


§2 Einberufung der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung wird von der / dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Kalendertagen schriftlich einberufen. Fällt die Ladungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag so ist der vorherige Arbeitstag maßgebend. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Werktage abgekürzt werden.
  2. Die Einladung gilt als fristgerecht zugestellt, wenn sie am Tage der Ladungsfrist versandt ist.
  3. Sind die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung und die / der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung an der Einberufung verhindert, so beruft das älteste Mitglied der Verbandsversammlung diese ein.
  4. Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nicht öffentlichen Teil. Die Tagesordnung kann durch Nachträge ergänzt werden; diese sollen den Mitgliedern mindestens fünf Kalendertage vor Sitzungsbeginn zugestellt werden. Erläuterungen zur Tagesordnung und Vorlagen müssen der Einladung beigefügt oder in Ausnahmefällen kurzfristig nachgereicht werden.
  5. Die Einladung zur Sitzung ist frühestens 21, spätestens 10 Tage vor Sitzungsbeginn im Amtsblatt des Zweckverbandes Entsorgungsregion West öffentlich bekannt zu machen.


§3 Vorsitz und Ordnung in den Sitzungen

  1. Die Verbandsversammlung wird von der / dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung geleitet. Sie / er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung befindet die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung allein, wie zu verfahren ist. Eine Diskussion über diese Entscheidung findet nicht statt.
  2. Sind die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung und die / der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung   verhindert, den Vorsitz zu führen, so wählt die Verbandsversammlung unter Leitung des ältesten Mitgliedes ohne Aussprache aus seiner Mitte eine/n Behelfs-Vorsitzende/n.
  3. Mitglieder der Verbandsversammlung und andere Teilnehmende dürfen während der Sitzung nur das Wort ergreifen, wenn es ihnen durch die / den Vorsitzende/n der Verbandsversammlung erteilt wird. Wer sprechen will zeigt dies durch Handaufheben an.
  4. Die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Redner gleichzeitig zu Wort, so entscheidet sie / er über die Reihenfolge. Der Redner darf nur die zur Beratung anstehende Sache erörtern.
  5. Die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Sie / er kann jederzeit das Wort ergreifen.
  6. Will die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung einen Antrag zur Sache stellen oder sich an der sachlichen Beratung beteiligen, gibt sie / er für diese Zeit den Vorsitz ab. Das gilt nicht für sachliche Hinweise und Erläuterungen.
  7. Die / der Verbandsvorsteher/in darf jederzeit das Wort ergreifen. Dienstkräfte können mit Zustimmung der / des Verbandsvorsteherin/s das Wort ergreifen.
  8. Die Redezeit kann durch Beschluss der Versammlung beschränkt werden.
  9. Zuhörer dürfen an der Beratung nicht teilnehmen.


§4 Beschlussfähigkeit

  1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Entscheidungen zu Aufgaben, die nur einzelne Mitglieder dem ZEW übertragen haben, gilt Entsprechendes.
  2. Zu Beginn der Sitzung hat die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung festzustellen, ob die Verbandsversammlung ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig ist.
  3. Die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung hat die Sitzung aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass die Verbandsversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Wird die Beschlussfähigkeit während der Sitzung angezweifelt, so hat die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung die danach erforderlichen Feststellungen zu treffen. Anderenfalls gilt die Verbandsversammlung als beschlussfähig.
  5. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung die Sitzung zu unterbrechen. Ist nach Ablauf einer angemessenen Frist die erforderliche Anzahl von Verbandsmitgliedern nicht anwesend, so ist die Sitzung aufzuheben.


§5 Tagesordnung

  1. Die / der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der / dem Verbandsvorsteher fest. Dabei sind Vorschläge aufzunehmen, die in schriftlicher Form spätestens am 15. Werktag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Verbandsversammlungsmitglieder vorgelegt worden sind.
  2. Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen.
  3. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Verbandsversammlung kann die Reihenfolge durch Beschluss ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen.


§6 Öffentlichkeit der Verbandsversammlung

  1. Die Sitzungen der Verbandsversammlungen sind öffentlich, sofern nicht in dieser Geschäftsordnung Ausnahmen vorgesehen sind.
  2. Die Redaktionen der im Verbandsgebiet erscheinenden regionalen Zeitungen sowie des Lokalfunks sollen zu den Sitzungen eingeladen werden.
  3. Die Öffentlichkeit ist in folgenden Angelegenheiten ausgeschlossen:

    a) Personalangelegenheiten;
    b) Rechtsgeschäfte mit Privaten oder Unternehmen, in denen persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse oder Vergleiche mit anderen Personen oder konkurrierenden Unternehmen in die Beratung einbezogen werden;
    c) Vertragsangelegenheiten, soweit im Einzelfall einer Behandlung in öffentlicher Sitzung etwas entgegensteht;
    d) Auftragsvergaben;
    e) Stundung und Erlass von Forderungen, da im Einzelfall  Gründe des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Belange Einzelner einer Behandlung in öffentlicher Sitzung  entgegenstehen;
    f) Berichte über den Geschäftsverlauf und die Situation von direkten und indirekten Beteiligungsgesellschaften, die schutzwürdige Geschäftsdaten beinhalten.


§7 Teilnahme von sonstigen Mitgliedern

Jedes Verbandsmitglied kann für jede Fraktion seiner Vertretungskörperschaft, die nicht durch Mitglieder in der Verbandsversammlung vertreten ist, ein sonstiges Mitglied zur regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung benennen. Die benannte Person muss der Vertretungskörperschaft angehören, sie ist nicht stimmberechtigt, erhält Einladung, Tagesordnung, Vorlagen und Niederschriften, aber kein Sitzungsgeld.


§8 Teilnahme von Beratern, den Geschäftsleitungen, von Fachleuten und anderen

  1. Die Hauptverwaltungsbeamtinnen/e der Verbandsmitglieder können sich durch je zwei beratende Personen in der Verbandsversammlung begleiten lassen. Diese sind nicht stimmberechtigt, erhalten Einladung, Tagesordnung, Vorlagen und Niederschriften, aber kein Sitzungsgeld.
  2. Zur Teilnahme sind neben der Geschäftsleitung des ZEW ebenfalls die Geschäftsleitungen der Tochtergesellschaften des ZEW sowie ein/e  Vertreter/in des Betriebsrats der AWA Entsorgung GmbH berechtigt. Sie sind nicht stimmberechtigt, erhalten Einladung, Tagesordnung, Vorlagen und Niederschriften, aber kein Sitzungsgeld.
  3. Auf Beschluss der Verbandsversammlung können bei Bedarf weitere Fachleute (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Gutachter u.a.) zu Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden. (Stellv.) Mitglieder des AWA Aufsichtsrates, die nicht in der ZEW Verbandsversammlung vertreten sind, können als Besucher an den Sitzungen  teilnehmen. Die Fachleute und Besucher sind nicht stimmberechtigt, erhalten keine Einladung, Tagesordnung, Vorlagen und Niederschriften und kein Sitzungsgeld.


§9 Vorlagen und Anträge

  1. Vorlagen werden von der / dem Verbandsvorsteher/in über die / den Vorsitzende/n
    der Verbandsversammlung in schriftlicher Form mit Begründung des Beschlussvorschlages
    an die Verbandsversammlung gerichtet. Sie sollen nach Möglichkeit spätestens
    5 Tage vor Sitzungsbeginn an die Mitglieder der Verbandsversammlung verschickt werden.
  2. Anträge zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen, können von einzelnen oder
    mehreren Mitgliedern eingebracht werden. Sie sollen eine Begründung enthalten und
    mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung der /  dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung
    schriftlich vorliegen. Werden Anträge erst während der Sitzung eingebracht oder abgeändert, so ist der endgültige Wortlaut schriftlich zu formulieren.
  3. Beschlüssen der Verbandsversammlung soll eine Vorlage oder ein Antrag zugrunde liegen.
  4. Jeder Antrag muss den Beschlussvorschlag im Wortlaut enthalten.
  5. Anträge, die eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmensenkung zum Gegenstand haben, sind mit einem Vorschlag über die Deckung zu verbinden.
  6. Jeder Antrag kann bis zum Beginn der Abstimmung zurückgenommen werden. Sofern im Laufe der Beratung die Änderung eines vorliegenden Beschlussvorschlages beantragt wird, ist der Wortlaut des Änderungsantrages der / dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung schriftlich vorzulegen.
  7. Anträge müssen von den Antragstellern unterzeichnet sein.
  8. Rechtzeitig gestellte Anträge werden vervielfältigt und vor Beginn der Sitzung im Sitzungsraum an die Mitglieder der Verbandsversammlung und die anwesenden Vertreter der örtlichen Tagespresse verteilt. Sie gelten als an die zuständige Stelle verwiesen.
  9. Soweit durch Anträge Angelegenheiten berührt werden, die nach § 6 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, unterbleibt die Verteilung an die Vertreter der örtlichen Tagespresse.
  10. Die Verbandversammlung kann Vorlagen und Anträge vertagen.
  11. Jedes Mitglied kann vor Abstimmung über einen Beschlussvorschlag dessen Teilung beantragen. Über die Teilung entscheidet die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung.

 

§10 Dringlichkeitsangelegenheiten

  1. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder die nicht in der vorgeschriebenen Form als Tagesordnungspunkt veröffentlicht werden konnten, dürfen nur dann verhandelt werden, wenn sie keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind. Über die Dringlichkeit entscheidet die Verbandsversammlung.
  2. Dringlichkeitsanträge der in Absatz 1 genannten Art können durch einzelne Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich in die Sitzung eingebracht werden. Ihre besondere Dringlichkeit ist durch die / den Antragsteller/in zu begründen.


§11 Mitteilungen

  1. Die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher sowie die Geschäftsleitungen des ZEW und der AWA Entsorgung GmbH können in jeder Sitzung der Verbandsversammlung unter dem besonderen Tagesordnungspunkt „Mitteilungen“ die Verbandversammlung über Angelegenheiten unterrichten, die für den ZEW bzw. seine Mitglieder von Bedeutung sind. Mitteilungen der Verwaltung des ZEW ergehen im Übrigen schriftlich oder werden nachträglich schriftlich durch die / den Verbandsvorsteher/in zu Protokoll gegeben.
  2. Die Mitglieder der Verbandsversammlung können zu den Mitteilungen Zusatzfragen stellen.


§12 Anfragen

  1. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist berechtigt, Anfragen in Angelegenheiten des Zweckverbandes, die nicht auf der Tagesordnung stehen, an die / den Vorsitzende/n der Verbandsversammlung oder die / den Verbandsvorsteher/in zu richten.
  2. Anfragen sollen wenigstens fünf Arbeitstage vor der Sitzung der / dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder der / dem Verbandsvorsteher/in schriftlich vorliegen.
  3. Anfragen werden in der Sitzung mündlich beantwortet, soweit der Befragte sich hierzu in der Lage sieht. Die Beantwortung größerer Anfragen oder solche Anfragen, die in der Sitzung nicht kurzfristig beantwortet werden können, werden durch schriftliche Mitteilung der / des Verbandsvorsteherin/s beantwortet.
  4. Die Anfragen werden erst nach Erledigung der übrigen Punkte der Tagesordnung beantwortet.


§13 Schluss der Aussprache

  1. Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung die Aussprache für geschlossen.
  2. Danach kann das Wort nur noch zur  Geschäftsordnung oder zur Abgabe persönlicher Erklärungen erteilt werden.


§14 Vertagung und Unterbrechung

Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt oder unterbrochen werden, wenn es die Verbandsversammlung auf Vorschlag der / des Vorsitzenden der Verbandsversammlung, auf Vorschlag der / des Verbandsvorsteherin/s oder auf Antrag beschließt.


§15 Abstimmungsverfahren

  1. Über jede Vorlage und jeden Antrag ist gesondert abzustimmen. Die Verbandsversammlung kann beschließen, mehrere Vorlagen und Anträge in einer Abstimmung zusammenzufassen.
  2. Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des zu fassenden Beschlusses von der / vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu verlesen, soweit es sich nicht aus der Vorlage ergibt. Das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.
  3. Bei mehreren Anträgen, die den gleichen Gegenstand betreffen, ist zunächst über den weitest gehenden Antrag, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abzustimmen. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitest gehende ist, so entscheidet darüber die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt offen durch Handheben, stillschweigende Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen. Bestehen Unklarheiten oder verlangt es ein Mitglied der Verbandsversammlung, so ist auszuzählen.
  5. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung muss geheime oder namentliche Abstimmung durchgeführt werden. Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche Abstimmung.
  6. Namentlich muss abgestimmt werden, wenn die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung oder die / der Verbandsvorsteher/in darauf aufmerksam machen, dass dem Zweckverband in Folge des Beschlusses ein Schaden entstehen kann.
  7. Bei namentlicher Abstimmung werden die Stimmberechtigten namentlich aufgerufen. Sie haben mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Die Stimme wird zur Niederschrift abgegeben. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
  8. Nach jeder Abstimmung hat die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung das Ergebnis festzustellen und zu verkünden. Auf Antrag eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist das genaue Ergebnis aufgeschlüsselt nach Ja- und Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen festzustellen. Bei Beschlüssen, die mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu fassen sind oder einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, wird durch die / den Vorsitzenden der Verbandsversammlung mit ausdrücklicher Erklärung festgestellt, dass die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt hat.
  9. Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung bei der / beim Vorsitzenden der Verbandsversammlung beanstandet werden; die Abstimmung muss sodann unverzüglich wiederholt werden.
  10. Bei Abstimmungen und Wahlen durch Stimmzettel gilt folgendes:

a) Stimmzettel sind insbesondere ungültig, wenn sie

  • der Stimmzettel unbeschriftet ist,
  • auf dem Stimmzettel durch das Wort „Stimmenthaltung“ oder inähnlicher Weise unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht ist, dass ein  Wahlberechtiger sich der Stimme enthält,
  • ein Stimmzettel überhaupt nicht abgegeben wird.

b) Stimmenthaltung ist insbesondere gegeben, wenn

  • der Stimmzettel unbeschriftet ist,
  • auf dem Stimmzettel durch das Wort „Stimmenthaltung“ oder in ähnlicher Weise unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht ist, dass ein Wahlberechtiger sich der Stimme enthält,
  • ein Stimmzettel überhaupt nicht abgegeben wird.

c) Die Stimmzettel werden durch mindestens zwei Mitglieder der Verbandsversammlung verschiedener Fraktionen ausgezählt, die das Ergebnis der / dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung mitteilen

11. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann verlangen, das seine von der Mehrheit abweichende Stimme oder seine Stimmenthaltung in der Niederschrift besonders vermerkt
wird.


§16 Wahlen

  1. Wahlen werden, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch offene Abstimmung vollzogen.
  2. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Verbandsversammlung muss die Wahl in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen.


§17  Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung

  1. Zur Geschäftsordnung wird durch die / den Vorsitzende/n das Wort außerhalb der Rede erteilt. Die Wortmeldung geschieht durch den Zuruf „Zur Geschäftsordnung“.
  2. Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern und sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Verhandlungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache selbst beziehen.
  3. Zur Geschäftsordnung können insbesondere folgende Anträge gestellt werden:
    a) Antrag auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
    b) Antrag auf Änderung der Tagesordnung,
    c) Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
    d) Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung
    e) Antrag auf Schluss der Aussprache,
    f) Antrag auf Schluss der Wortmeldungen,
    g) Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes.
  4. Geschäftsordnungsanträge müssen von der / vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung
    sofort, das heißt vor der weiteren Behandlung in der Sache selbst, zur Aussprache oder Beschlusssache gebracht werden. Liegen mehrere Anträge vor, so ist über den jeweils weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen.
  5. Anträge auf Schluss der Aussprache und Schluss der Rednerliste können nur von einem Mitglied der Verbandsversammlung gestellt werden, dass noch nicht zur Sache gesprochen hat. Die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung soll vor der Abstimmung die Namen der Redner, die noch nicht zu Wort gekommen sind, verlesen.
  6. Wird ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung angenommen, so gilt der Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt; wird er abgelehnt, so darf er im Laufe der Verhandlung zu diesem Punkt nicht wiederholt werden.


§18 Verletzung der Ordnung

  1. Die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist berechtigt,
    a) ein Mitglied der Verbandsversammlung, das vom Verhandlungsgegenstand abschweift, unter Nennung des Namens „Zur Sache“ zu rufen;
    b) ein Mitglied das sich ungebührlich oder beleidigend äußert oder sonst die Ordnung stört, unter Nennung des Namens „Zur Ordnung“ zu rufen;
    c) ein Mitglied, das in einer Rede mindestens zum 3. Male „Zur Sache“ oder „Zur Ordnung“
    gerufen worden ist, dass Wort zu entziehen, wenn er das Mitglied bei einem vorhergehenden Sach- oder Ordnungsruf auf diese Folgen hingewiesen hat. Das betreffende Mitglied darf zu demselben Tagesordnungspunkt in derselben Sitzung das Wort nicht wiedererhalten;
    d) wenn störende Unruhe in der Versammlung entsteht, die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben. Kann sich der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, wird die Sitzung
    dadurch unterbrochen, dass er seinen Platz verlässt;
    e) jeden Zuhörer, der trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußert oder der versucht, die Verhandlungen zu unterbrechen oder sich an ihr zu beteiligen oder der sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, aus dem Sitzungsraum zu verweisen und erforderlichenfalls entfernen zu lassen;
    f) wenn störende Unruhe im Zuhörerraum entsteht, diesen räumen zu lassen;
    g) Pressevertreter können in diesem Falle nur ausgeschlossen werden, wenn sie an der Störung beteiligt waren.
  2. Ein Mitglied der Verbandsversammlung, das in besonders schwerer oder wiederholt in schwerer Weise gegen die Ordnung verstößt, kann durch Beschluss der Verbandsversammlung von der Sitzung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann für eine oder mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen beschlossen werden.
  3. Die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann, falls er es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluss des Mitgliedes aus der Sitzung verhängen. Die Verbandsversammlung befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten Sitzung. Der Ausschluss kann durch Beschluss der Verbandsversammlung bis auf die zwei folgenden Sitzungstage ausgedehnt werden.
  4. Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungsraum sofort zu verlassen. Leistet es nach einer entsprechenden Aufforderung der / des Vorsitzenden der Verbandsversammlung keine Folge, so kann dieser das Mitglied aus dem Sitzungsraum entfernen lassen.


§19 Persönliche Erklärungen

  1. Zu persönlichen Erklärungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung über den betreffenden Beratungsgegenstand das Wort erteilt. Kommt die Verhandlung in derselben Sitzung nicht zum Abschluss, muss die / der Vorsitzende der Verbandsversammlung schon am Ende dieser Sitzung das Wort dazu erteilen.
  2. Im Rahmen der persönlichen Erklärung darf nicht zur Sache gesprochen werden, sondern es können nur Angriffe, die in der Aussprache gegen die Person vorgetragen worden sind, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtiggestellt werden.
  3. Die Redezeit für persönliche Erklärungen beträgt 3 Minuten.


§20 Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner

  1. Auf Beschluss der Verbandsversammlung kann zu Beginn einer Sitzung eine Fragestunde von Einwohnerrinnen und Einwohnern zur Tagesordnung durchgeführt werden. Die Fragestunde soll höchstens 15 Minuten dauern.
  2. Von Einwohnerinnen und Einwohnern gestellte Fragen können mündlich in der Sitzung oder schriftlich beantwortet werden.


§21 Sitzungsniederschrift

  1. Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von der / dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie der / dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

    Die Niederschrift wird in Form eines  Ergebnis-/Beschlussprotokolls gefertigt. Sie beinhaltet die von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse. Bei Mitteilungen und Anfragen wird, wenn sie nicht schriftlich vorliegen, der Inhalt in gestraffter Form (stichwortartig) wiedergegeben.
  2. Die Niederschrift muss enthalten:
    • a) Tag, Ort, Beginn, Dauer einer Unterbrechung und Ende der Sitzung,
      b) die Namen der an der Sitzung Beteiligten und auf Verlangen eines Mitgliedes der Verbandsversammlung die  Tagesordnungspunkte, bei deren Behandlung es an Abstimmung oder Wahlen nicht teilgenommen hat,
      c) die Tagesordnungspunkte, Anträge, die zur Abstimmung gestellt wurden, den Wortlaut der Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen,
      d) die Mitglieder der Verbandsversammlung, die an der Beratung und Entscheidung nicht teilgenommen haben,
      e) bei Abstimmung und Wahlen:
      - auf Verlangen eines Mitgliedes der Verbandsversammlung das Stimmverhältnis
      einschließlich der Enthaltungen und der Gegenstimmen,
      - bei namentlicher Abstimmung, wie jedes Mitglied der Verbandsversammlung gestimmt hat,
      f) bei Wahlen durch Stimmzettel die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber,
      g) Ordnungsmaßnahmen,
      h) Anfragen und deren Beantwortung,
      i) Mitteilungen,
      j) persönliche Erklärungen nach Maßgabe von
      § 19.
  3. Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung unverzüglich allen Mitgliedern der Verbandsversammlung und deren Vertretern/innen zuzuleiten. Ferner geht sie den sonstigen Mitgliedern, Beratern sowie Geschäftsleitungen des ZEW und seiner Tochtergesellschaften sowie der / dem Vertreter/in des Betriebsrats zu.
  4. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich der / dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zuzuleiten. Die Verbandsversammlung entscheidet daraufhin in der nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist.


§22 Verschwiegenheitspflicht

  1. Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben sind, von der Verbandsversammlung vertraulich behandelt werden und Dritten nicht zugänglich sind.
  2. Die in nicht öffentlicher Sitzung geführten Verhandlungen sind vertraulich. Über sie ist Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht durch Beschluss der Verbandsversammlung etwas anderes bestimmt ist. Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht trifft die Verbandsversammlung geeignete Maßnahmen.


§23 Beanstandung von Beschlüssen

  1. Die / der Verbandsvorsteher/in kann einem Beschluss spätestens am dritten Tage nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss das Wohl des Zweckverbandes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Zweckverbandes, die frühestens am dritten Tage und spätestens zwei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Ein weiterer Widerspruch ist unzulässig.
  2. Verletzt ein Beschluss der Verbandsversammlung das geltende Recht, so hat die / der Verbandsvorsteher/in den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung der Verbandsversammlung mitzuteilen. Verbleibt die Verbandsversammlung bei ihrem Beschluss, so hat die / der Verbandsvorsteher/in unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.


§24 Dringlichkeitsentscheidungen

  1. Ist die Einberufung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig möglich und kann eine  Entcheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren für den Zweckverband entstehen können, kann in entsprechender Anwendung von § 60 GO NRW auf Antrag der / des Verbandsvorsteherin/s die / der Vorsitzende der
    Verbandsversammlung mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden.
  2. Vorlagen für Dringlichkeitsentscheidungen und hierzu getroffene Entscheidungen sind allen Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.


§25 Auslegung der Geschäftsordnung ​​​​

Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet allein die/ der Vorsitzende der Verbandsversammlung, wie zu verfahren ist.


§26 Abweichung von der Geschäftsordnung/Änderung der Geschäftsordnung

  1. Einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie nicht gesetzlich oder in der Zweckverbandssatzung verankert sind, können für die Dauer einer Sitzung durch
    einstimmigen Beschluss außer Anwendung gesetzt werden.
  2. Die Änderung der Geschäftsordnung ist nur möglich, wenn dazu ein entsprechender Tagesordnungspunkt in der Einladung aufgeführt ist. Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung.


§27 Film- und Tonaufnahmen

Film- und Tonbandaufnahmen, die die Presse erstellen will, dürfen vor, in und nach der Sitzung im Sitzungsraum nur mit Genehmigung der Verbandsversammlung gemacht werden. Jede/r Sitzungsteilnehmer/in kann der Aufzeichnung seiner Ausführungen widersprechen.


§28 Ersatz von Auslagen und des Verdienstausfalls, Sitzungsgeld

  1. Die stimmberechtigten vertretungsberechtigten bzw. stellvertretungsberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung und der / die Verbandsvorsteher/in erhalten gem. § 17 GkG NRW für ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Verbandsversammlung als Ersatz von Auslagen und des Verdienstausfalls ein angemessenes Sitzungsgeld in Höhe von 101,00 € je stimmberechtigter Teilnahme und Sitzungstag. Bei einem Teilnehmerwechsel während einer Sitzung wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Gem. §§ 7, 8 dieser Geschäftsordnung erhalten nicht stimmberechtigte sonstige Mitglieder sowie Berater, Geschäftsleitungen und Fachleute kein Sitzungsgeld.
  2. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Sitzungsgeldes unter Abs. 1 ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte  (Verbraucherpreisindex für Deutschland) des Statistischen Bundesamtes (Stand 2017, aufgerundet auf volle Euro).

    In entsprechender Anwendung des Satzes 1 ist die Höhe des Sitzungsgeldes mit Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlperiode anzupassen ohne dass es einer unmittelbaren Anpassung des Betrages unter Abs. 1 dieser  Geschäftsordnung bedarf. § 45 GO NRW findet Anwendung. Die Auszahlung des Sitzungsgeldes erfolgt halbjährig.

 

2.Teil: Allgemeines

§29 Regelungsbefugnis der / des Verbandsvorsteherin/s

  1. Die / der Verbandsvorsteher/in regelt den Aufgabenumfang der Geschäftsstelle und ist für die Abgrenzung der Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten zwischen der Geschäftsstelle und den beauftragten Unternehmen / Vertragspartnern des ZEW verantwortlich.
  2. Die / der Verbandsvorsteher/in ist ermächtigt, Regelungen für das Mitzeichnen und verantwortliche Zeichnen von Vorlagen verwaltungsintern für den ZEW zu regeln.


§30 Ermächtigung der / des Verbandsvorsteherin/s des ZEW
zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Materis GmbH

Die / der Verbandsvorsteher/in des ZEW bedarf zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Materis GmbH insbesondere in den folgenden Angelegenheiten der Ermächtigung der Verbandsversammlung des ZEW:

  1. Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns,
  2. Feststellung des jährlichen Wirtschafts- und Finanzplans,
  3. Investitionen, deren Kosten im Einzelfall eine festzulegende Grenze von 50.000 € / Jahr übersteigen und nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind,
  4. Entscheidung über Satzungsänderungen,
  5. Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung,
  6. Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung,
  7. Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
  8. Bestellung von Prokuristinnen und Prokuristen,
  9. Auswahl und Bestellung der / des Abschlussprüfers/in,
  10. Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen, die nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind und eine Beschäftigungsdauer von 6 Monaten überschreiten sowie die Gewährung sonstiger Leistungen
  11. der Abschluss von Honorarverträgen, sofern eine festgesetzte Grenze von 50.000 € /Jahr oder die Kündigungsfrist von einem Jahr überschritten werden,
  12. Übernahme von Pensionsverpflichtungen sowie Abfindungen bei Dienstbeendigung,
  13. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen i.S.d. §§ 291, 292 AktG,
  14. Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Gesellschaftsvertrages oder Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,
  15. Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen,
  16. Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten,
  17. Erwerb und Gründung anderer Unternehmen; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen,
  18. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, die im Einzelfall eine Dauer von 5 Jahren und 50.000 € / Jahr überschreiten,
  19. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten, die nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind,
  20. alle Rechtsgeschäfte, die außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes liegen und die zu Verpflichtungen der Gesellschaft führen oder führen können und nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind,
  21. alle Darlehen, Anleihen, Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungsverpflichtungen, die nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind und die einen Betrag von 250.000 € / Jahr überschreiten,
  22. Einleitung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, sofern der Gegenstandswert den Betrag von 50.000 € / Jahr übersteigt,
  23. Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern der durch Vergleich gewährte Nachlass oder der Nennwert erlassener Forderungen einen festzulegenden Betrag von 250.000 € / Jahr übersteigt und
  24. wesentliche Geschäfte der Gesellschaft mit Mitgliedern der Geschäftsführung sowie diesen persönlich nahestehenden Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, soweit die Gesellschaft in diesen Fällen nicht ohnehin durch die Gesellschafterversammlung vertreten wird.

Soweit es sich bei diesen Angelegenheiten um Aufgaben handelt, die in den Verantwortungsbereich der / des Geschäftsführers/in der Materis GmbH fallen und der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterliegen, wird dieser in der Sitzung der Verbandsversammlung über seine Aufgaben berichten.
 

§31 Preisrecht

Soweit der Zweckverband Dritte beauftragt, sind diese zu verpflichten, die Vorschriften des öffentlichen Preisrechtes (VOPR, LSP) zu beachten.


§32 Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den ZEW

Die Verbandsmitglieder erhalten die Möglichkeit, weitere Zuständigkeiten auf den Zweckverband zu übertragen, wobei der Zweckverband auf Antrag eines Verbandsmitgliedes zur Übernahme der jeweiligen Aufgabe verpflichtetrist.


§33 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

  • Geschäftsordnung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West vom 14.12.2018